Schulsanitätsdienst
Sicher durch den Schulalltag
Unser Schulsanitätsdienst besteht aus entsprechend ausgebildeten Schülerinnen und Schülern. Diese übernehmen bei Unfällen, akuten Erkrankungen und ähnlichen Notfällen, die sich während der Schulzeit ereignen, die qualifizierte Erstversorgung und Betreuung der Betroffenen.
Dadurch ist einerseits die zügige und kompetente Hilfeleistung sichergestellt, andererseits profitieren auch die Schulsanitäter von diesem Konzept. Sie lernen die Bedeutung von Teamarbeit sowie sozialer Kompetenz kennen und übernehmen Verantwortung für sich sowie auch andere.
Sämtliche Schulsanitäter*innen können neben der Teilnahme an einem regulären Erste-Hilfe-Kurs mindestens eine acht Doppelstunden umfassende Ausbildung zum Schulsanitäter vorweisen.
Ab dem Schuljahr 2019 / 2020 werden die neuen Schulsanitäter*innen nach einem Konzept des Malteser Hilfswerkes über die Malteser Gliederung in Lohmar ausgebildet, das eine fünftägige Schulung und eine Abschlussprüfung vorsieht.
Notfall! Was tun?
- Schulsanitätsdienst über Frau Bongartz, Frau Gregorius (Schülersekretariat) oder Frau Wittkowski (Schulsekretariat) alarmieren.
- Telefonische Erreichbarkeit der Eltern klären und aktuelle Telefonnummern möglichst schriftlich mitführen.
- Bei Vorerkrankungen wie beispielsweise Asthma, Diabetes oder Allergien sowie bei vorübergehender Medikation wichtige Notfallhinweise und evtl. Medikamente bzw. deren Beipackzettel mitführen. Im Idealfall wird ein entsprechender Notfallausweis erstellt.
Bitte nicht zum Sanitätsraum gehen, ohne die Schulsanitäter zu verständigen!
Ministerium für Schule & Weiterbildung NRW: Medikamentengabe durch Lehrer*innen
"Aus der gesetzlich vorgegebenen Schulpflicht (§§ 34 ff. SchulG) folgt zugleich eine Fürsorge- und Betreuungspflicht der Schule gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern (§ 57 Abs. 1 SchulG). Diese durch die Lehrkräfte wahrzunehmende Pflicht umfasst allerdings nicht die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler.
Im Interesse der Schülerinnen und Schüler können Lehrkräfte solche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch freiwillig übernehmen."